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   BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22   

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https://dejure.org/2023,12581
BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22 (https://dejure.org/2023,12581)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - I ZR 180/22 (https://dejure.org/2023,12581)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - I ZR 180/22 (https://dejure.org/2023,12581)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise; Unzulässige Überraschungsentscheidung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise; Unzulässige Überraschungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.09.2013 - V ZR 43/12

    Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22
    Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 [juris Rn. 4]; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12, MDR 2014, 47 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZR 26/21, ZInsO 2022, 963 [juris Rn. 10]).

    Diese Vorschrift soll der Partei eine Option eröffnen, aber nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzen (BGH, MDR 2014, 47 [juris Rn. 15]).

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22
    Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 [juris Rn. 4]; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12, MDR 2014, 47 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZR 26/21, ZInsO 2022, 963 [juris Rn. 10]).
  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 451/18

    Erforderlichkeit eines richterlichen Hinweises; Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22
    Hiervon kann unter anderem dann auszugehen sein, wenn ein Gericht in einem früher zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat und eine Partei in einem weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit, für das Gericht erkennbar, davon ausgeht, dass das Gericht auch in diesem Verfahren keine abweichende Auffassung vertreten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZR 451/18, WM 2020, 277 [juris Rn. 7]).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 16/07

    Begriff der Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR; Obliegenheit des Versenders

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22
    Es ist außerdem zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ablieferung anzunehmen ist, wenn der Frachtführer den Gewahrsam über das beförderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis in die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über das Gut auszuüben (zu Art. 17 Abs. 1 CMR vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 16/07, TranspR 2009, 410 [juris Rn. 14]; zu § …
  • BGH, 27.10.2022 - I ZR 53/22

    Darlegen der Herstellereigenschaft für Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn sich ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr.; vgl. BVerfG, FamRZ 2022, 1954 [juris Rn. 23] mwN; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - I ZR 53/22, juris Rn. 16).
  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 26/21

    Gehörsverletzung in der Berufungsinstanz: Unterlassene Vertagung der mündlichen

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22
    Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 [juris Rn. 4]; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12, MDR 2014, 47 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZR 26/21, ZInsO 2022, 963 [juris Rn. 10]).
  • BGH, 31.08.2023 - I ZR 11/23

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Geltend,achung eines Unterlassungsanspruchs

    Hiervon kann unter anderem dann auszugehen sein, wenn ein Gericht in einem früher zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat und eine Partei in einem weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit, für das Gericht erkennbar, davon ausgeht, dass das Gericht auch in diesem Verfahren keine abweichende Auffassung vertreten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZR 451/18, WM 2020, 277 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 23. März 2023 - I ZR 180/22, juris Rn. 6).
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